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Wir schaffen Übersicht im Versicherungsmarkt

§ 41 und § 172 VVG
Fallstricke!
Hier finden Sie die neuen Regelungen ab 01.01.2009

§§ 41 und 172 VVG - Hintertüren & Fallstricke bei Berufsunfähigkeitsversicherungen (bis 31.12.2008).

Der Paragraph 41 des Versicherungs-Vertrags-Gesetzes (VVG) erlaubt es dem Versicherer, nachträglich den Beitrag zu erhöhen und/oder den Vertrag zu kündigen, wenn sich herausstellt, daß bei Vertragsabschluß unbekannte Erkrankungen beim Versicherten vorlagen, die er, weil nicht bekannt, vor Vertragsabschluß nicht angegeben hat bzw. nicht angeben konnte.

Über 50 Versicherer (von über 100) verzichten bei Berufsunfähigkeitsrenten- und Lebensversicherungen ganz oder teilweise auf die Anwendung der §§ 41 und 172 VVG.

!!! Vorsicht !!!

Einige Versicherer versuchen den Anschein zu erwecken, sie würden komplett oder vollständig auf die Anwendung des § 41 VVG verzichten.

Dem ist oft nicht so!

Denn sie verzichten teilweise nur auf die Möglichkeit die Beiträge zu erhöhen § 41 Abs. (1)
oder nur
auf die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen, und zwar nach § 41 Abs. (2) VVG.

Mit geschickten Formulierungen wie “Wir verzichten vollständig auf unser Recht, die Beiträge gemäß § 41 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu erhöhen, wenn......,

oder “Wir verzichten komplett auf unser Recht, die Beiträge gemäß § 41 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu erhöhen, wenn......,

wird, wie wir meinen,
beim Verbraucher durch die Verwendung der Begriffe “vollständig” bzw. “komplett” ein falscher Eindruck erweckt.

Bei oben genannten Beispielen kann der Versicherer nach wie vor nach Absatz (2) des § 41 VVG den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.

Umgekehrt gilt das gleiche Verfahren. Die Versicherer, die (vollständig oder komplett) auf die Kündigung nach § 41 VVG verzichten, haben nach wie vor die Möglichkeit die Beiträge zu erhöhen.

Nur wenn die Formulierung so heißt,

“Von der Möglichkeit des § 41 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Beiträge anzuheben oder den Vertrag zu kündigen, werden wir keinen Gebrauch machen.”

oder kurz und bündig,

“Wir verzichten auf die Anwendung des § 41 VVG.”

haben Sie die Sicherheit, daß zu diesem Punkt kein “Hintertürchen” des Versicherers bleibt.

Einfacher ist es allerdings, wenn Sie sich von uns beraten lassen.

Wir sagen Ihnen, ob ein Versicherer verbraucherfreundlich ist und auf die Anwendung dieser Paragraphen tatsächlich komplett verzichtet oder nicht.

Auszüge aus dem Versicherungs-Vertrags-Gesetz (VVG)

§ 41

(1) Ist die dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrags obliegende Anzeigepflicht verletzt
worden, das Rücktrittsrecht des Versicherers aber ausgeschlossen, weil dem anderen Teil ein Verschulden
nicht zur Last fällt, so kann der Versicherer, falls mit Rücksicht auf die höhere Gefahr eine höhere Prämie
 angemessen ist, von dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode an die höhere Prämie verlangen.
Das gleiche gilt, wenn bei der Schließung des Vertrags ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher
Umstand dem Versicherer nicht angezeigt worden ist, weil er dem anderen Teil nicht bekannt war.

(2) Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen
 auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. § 40 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Der Anspruch auf die höhere Prämie erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
 geltend gemacht wird, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht oder von dem
nicht angezeigten Umstand Kenntnis erlangt. Das gleiche gilt von dem Kündigungsrecht, wenn es nicht
 innerhalb des bezeichneten Zeitraums ausgeübt wird.
 

§ 172

(1) Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für ein Risiko, bei dem der Eintritt der Verpflichtung
des Versicherers ungewiß ist, so ist der Versicherer nur bei einer nicht nur als vorübergehend
anzusehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen
Berechnungsgrundlagen und der daraus errechneten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend den
 berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen, sofern dies erforderlich erscheint, um die dauernde
 Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und sofern ein unabhängiger Treuhänder die
 Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen für die Änderung überprüft und deren
 Angemessenheit bestätigt hat. Für Änderungen der Bestimmungen zur Überschußbeteiligung gilt Satz 1
 entsprechend. Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach den Absätzen 1 und 2
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.

(2) Ist in den Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung eine Bestimmung unwirksam, findet Absatz
 1 entsprechende Anwendung, wenn zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Änderungen nach Absatz 1 zu Beginn des zweiten Monats
 wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. Änderungen nach Absatz 2
werden zwei Wochen nach Benachrichtigung des Versicherungsnehmers wirksam.
 

 * Anmerkung! Der § 172 gilt auch für Berufsunfähigkeitsversicherungen/Berufsunfähigkeitsrenten.

Einige Gesellschaften haben Tarife mit und ohne Verzicht auf § 41 bzw 172 VVG.

Sie sollten Versicherungen nur bei Gesellschaften abschließen, die auf die Anwendung dieser Paragraphen tatsächlich komplett verzichten.

Doch es gibt noch mehr “Hintertürchen” der Versicherer. Fragen Sie uns, wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen, denn schließlich ist das unser Beruf.

Frage: Wer hat dafür gesorgt, daß der § 41 VVG in der privaten Krankenversicherung generell nicht mehr angewandt werden darf und daß über 50 Versicherer bei Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen freiwillig auf die Anwendung des § 41 VVG ganz oder teilweise verzichten?

Die Antwort finden Sie auf der Seite:

“Verbraucherschutz”

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